Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher zur Unterstützung der Teilhabe hör- und sprachbehinderter Eltern
Kostenübernahme zur Unterstützung der Teilhabe hör- und sprachbehinderter Eltern
Nach § 7 Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz) haben Menschen mit Hör-, Sprach-, oder Hörsehbehinderung das Recht, sich mit Behörden in deutscher Gebärdensprache zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Zu diesen Behörden gehören auch die Schulen.
Bei Elterngesprächen, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren entstehen, z.B. Aufnahme in die Schule oder Schulwechsel, übernimmt der Schulträger die entsprechenden Kosten (nach § 7 Landesinklusionsgesetz i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).
Bei schulischen Veranstaltungen, die der allgemeinen Information oder sozialen Kontakten dienen, z.B. Elternabende oder Schulfeste, fördert das Land die barrierefreie Teilhabe von Eltern mit Hör-, Sprach-, oder Hörsehbehinderung durch freiwillige finanzielle Leistungen.
Im Rahmen der Förderrichtlinie des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung werden die Kosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen und-dolmetscher übernommen. Dies betrifft Schulen unter öffentlich-rechtlicher oder privater Trägerschaft.
Lesen Sie weiter:
- Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen (Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
vom 20. November 2009) - Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Informationen zur Kostenübernahme bei schulischen Verantaltungen sowie Antragsformulare für die Kostenübernahme im Rahmen der Förderrichtlinie)
- "Wer vermittelt Gebärdendolmetscherinnen und -dolmetscher?" (Auszug aus "Barrierefreie Verwaltung für behinderte Menschen" Hrsg. Ministerium des Innern und für Sport, Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit)