--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
Ü 1a
Leistungsbeurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen (Ü1a)
Welche Konsequenzen hat die Benennung zu Schwerpunktgrundschulen für Unterricht, Leistungsmessung und -beurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen für Regelkinder mit Lernschwierigkeiten, die besondere Unterstützung benötigen, bei denen jedoch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde? - Grundsatzfragen -
Die Grundschule hat ebenso wie alle anderen Schularten den Auftrag der individuellen Förderung (§ 10 SchulG). Darüber hinaus besteht das erklärte Ziel, Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich zu Schulabschlüssen zu führen und dabei die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse wiederholen oder die Schule ohne Abschluss verlassen, zu verringern. Schwerpunktschulen haben einen Auftrag zum individuellen Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler. Daraus leitet sich die Verpflichtung ab, auch für so genannte Regelkinder, bei denen sich Lernschwierigkeiten zeigen oder die besondere Unterstützung benötigen, geeignete Maßnahmen einzuleiten (Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) dazu: „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007).
Insbesondere hat es sich bewährt, in diesen Fällen Förderpläne zu erstellen. Dies ermöglicht eine zielgerichtete individuelle Förderung, die sich dann entsprechend in der Art der Leistungsbeurteilung niederschlägt. Die Schulen sind aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und individuelle Förderung und individuelle Leistungsbeurteilung anzuwenden.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Orientierungsstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundschule. Über Ausnahmen in besonderen Fällen (kein Abschlusszeugnis der Grundschule) entscheidet die Schulbehörde. Entsprechend kann eine Schwerpunktgrundschule, die individualisierenden Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler weiterentwickelt hat, auch nach Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht Schüler/-innen den Wechsel in die Schule mit der Möglichkeit zum Abschluss der Berufsreife ermöglichen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder das Verfahren einzuleiten (§ 16 Abs. 1 GSchO, § 46 GSchO).
Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler erhalten kein Abschlusszeugnis der Grundschule. Diese wechseln gemäß ÜSchO in die zuständige Schwerpunktschule der Sekundarstufe I (vgl. dazu auch die entsprechende Übergangsregelung [§ 10 Abs. 3 ÜSchO]).