--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
UE 2
Welche Möglichkeiten haben Schwerpunktgrundschulen, die individualisierenden Unterricht für alle Schüler/-innen weiterentwickelt haben, um für Schüler/-innen mit Lernschwierigkeiten individuelle Formen der Leistungsbeurteilung und –messung einzusetzen? (UE2)
Formen der Leistungsbeurteilung bei Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten
Maßgabe für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Grundschule ist § 46 GSchO. Der erfolgreiche Besuch der Grundschule wird von der Klassenkonferenz festgestellt.
Der Ersatz einer Note durch eine Beschreibung des individuellen Lernfortschritts gemäß § 28 GSchO und der Verwaltungsvorschrift "Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule" (1993) lässt weitere Möglichkeiten zu. Eine verbale Beurteilung ist demnach ausreichend für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Grundschule.
Die Verbalbeurteilung anstelle von Noten findet Anwendung, wenn eine Note pädagogisch nicht geboten ist. Der individuelle Lernfortschritt muss aber beschrieben werden, d.h. das bloße Aussetzen einer Note genügt nicht. Wenn nach insgesamt sechs Schuljahren der erfolgreiche Besuch der Grundschule von der Klassenkonferenz nicht festgestellt werden kann, entscheidet die Schulbehörde über den weiteren Bildungsweg (§ 46 GSchO). Anmerkung: Die Regelungen zum „Aufsteigen im Klassenverband in besonderen Fällen“ können nicht analog angewandt werden, um den erfolgreichen Besuch der Grundschule festzustellen.
Der Übergang in die Sekundarstufe I in den Fällen, in denen kein Abschlusszeugnis ausgestellt wurde, richtet sich nach § 16 Abs. 1 GSchO. Die Schulbehörde entscheidet danach über Ausnahmen in besonderen Fällen, d. h. sie kann eine Schülerin oder einen Schüler auch ohne Abschlusszeugnis der Grundschule einer Schule der Sekundarstufe I zuweisen. Entsprechend kann eine Schwerpunktgrundschule, die individualisierenden Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler weiterentwickelt hat, auch nach Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht Schülerinnen oder Schülern den Wechsel in die Realschule plus ermöglichen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder festgestellt wurde. Wenn eine Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt bereits gefällt wurde, wird ebenfalls kein Zeugnis ausgestellt (Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler erhalten kein Abschlusszeugnis der Grundschule). Diese wechseln gemäß ÜSchO (Übergreifende Schulordnung) in die zuständige Schwerpunktschule der Sekundarstufe I (vgl. dazu auch die entsprechende Übergangsregelung/ § 10 Abs. 3 ÜSchO).
Die Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule ist in § 13 ÜSchO geregelt (vgl. auch hierzu Frage Ü1)