--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
Ü 1b
Leistungsbeurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen (Ü1b)
Welche Konsequenzen hat die Benennung zur Schwerpunktgrundschule für Unterricht, Leistungsmessung und -beurteilung am Übergang zu weiterführenden Schulen für Regelkinder mit Lernschwierigkeiten, die besondere Unterstützung benötigen, bei denen jedoch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde? - Beispiele -
Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen. Es gilt insbesondere § 28 GSchO mit der darauf basierenden Verwaltungsvorschrift. Eine Klassenlehrerin/ein Klassenlehrer hat daher Möglichkeiten, das Engagement einer Schülerin bzw. eines Schülers und die individuellen Fortschritte zu dokumentieren und diese im Zeugnis auszuweisen. Dabei ist die Zustimmung der Eltern erforderlich (vgl. Verwaltungsvorschrift Lernschwierigkeiten und Lernstörungen vom 30.08.1993 [Gemeinsames Amtsblatt S. 502]).
Der Dokumentation der Lernfortschritte kommt dabei besondere Bedeutung zu: Insbesondere kommen dafür in Frage:
- Verbalbeurteilung, die sich am Lernplan orientiert
- Portfolio
- individuelle Note
Die Zeugnisnote kann ausgesetzt werden und durch eine verbale Beurteilung des individuellen Leistungsfortschritts ersetzt werden (mit Zustimmung der Eltern). Dies gilt auch für die Zeugnisse des 3. und 4. Schuljahres einschließlich der Jahreszeugnisse.
Die Gesamtkonferenz kann sich im Benehmen mit dem Schulelternbeirat dazu entscheiden, dass die Beurteilung in der Klassenstufe 3 weiterhin generell verbal erfolgen soll.
„Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerin/des Schülers, ihre/seine Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird“. Diese Maßstäbe gelten gleichermaßen für verbale Beurteilungen wie für Ziffernnoten. Nach dieser Regelung hat daher der Maßstab des individuellen Lernfortschritts des Kindes mindestens den gleichen Rang wie der Maßstab der Lerngruppe. (§ 34 Abs. 1 GSchO)
Aussetzen von Noten: vgl. § 28 GSchO:
"Solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt. Die Leistungen werden in den Klassenstufen 3 und 4 nicht benotet sondern verbal beurteilt (Kommentar: In Absatz 5 wird präzisiert, dass die Leistungen in den Klassenstufen 3 und 3 in der Regel nicht benotet, sondern verbal beurteilt werden. Dazu ist das Einvernehmen mit den Eltern nicht erforderlich, weil es sich um eine pädagogische Entscheidung in Folge des individuellen Förderplans handelt, der den Eltern zu erläutern ist.)"
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die schriftlichen Leistungsnachweise in der Grundschule keine Priorität besitzen (§ 33 GSchO; § 34 GSchO).
- Maßgabe für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Grundschule ist § 46 GSchO
- Kann nach insgesamt 6 Schuljahren der erfolgreiche Besuch der Grundschule von der Klassenkonferenz nicht festgestellt werden, entscheidet die Schulbehörde über den weiteren Bildungsweg.
- Schülerinnen und Schüler erhalten nach Feststellung des erfolgreichen Besuchs der Grundschule ein Abschlusszeugnis.
- Wenn der erfolgreiche Besuch der Grundschule nicht bestätigt werden kann, bekommt der Schüler / die Schülerin das Abgangszeugnis der Grundschule. Die ADD entscheidet dann über den weiteren Bildungsweg (§ 46 Abs. 3 GSchO).