--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
G 3a
Welche Verfahrensschritte sind einzuleiten, wenn der sonderpädagogische Förderschwerpunkt bei Integrationsschüler/-innen geändert werden soll; sind dabei Termine zu beachten, wenn ja, welche? (G3a)
Änderung des Förderschwerpunktes
Die Änderung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, in dem eine Schülerin/ein Schüler integrativ/inklusiv unterrichtet werden soll, ist analog § 19 SoSchO „Überweisung in eine andere Form der Förderschule“ zu behandeln. Für das Verfahren und die Termine gilt § 18 Abs. 1 SoSchO entsprechend (§ 19 SoSchO in Verbindung mit dem Schreiben des MBFJ (Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend) vom 20.11.2001 an die ADD (Az.: 941B-Tgb.-Nr. 4659/01; § 18 Abs. 1 SoSchO).
Unabhängig von diesen Terminen und den sich daraus ergebenen Entscheidungen ist es Aufgabe der Schule, die entsprechende (zieldifferente individuelle) Förderung durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt noch nicht vorliegt.
Die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von Schülerinnen und Schüler ist analog § 21 SoSchO: „Überweisung in eine andere Schulart“ zu behandeln [§ 21 SoSchO (§ 18 SoSchO) in Verbindung mit Schreiben des MBFJ vom 20.11.2001 an die ADD (Az.: 941B-Tgb.-Nr. 4659/01)]. Meldetermin ist spätestens am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse (die Termine für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten entsprechend).
In der Sonderschulordnung ist für beide Fälle die Entscheidung durch die ADD festgelegt [Schreiben des MBFJ vom 20.11.2001 an die ADD (AZ 941B- Tgb.-Nr. 4659/01)]. Im Rahmen der Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen hat das MBFJ beide Aufgaben den Schulleitungen übertragen. Schulleitungen entscheiden im Auftrag und nach Weisung der ADD, soweit Einvernehmen zwischen allen Beteiligten vorliegt. Das in den Schulordnungen vorgesehene Verfahren (z.B. die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens vor der Überweisung in eine andere Form der Förderschule) bleibt von einer solchen Delegation der Zuständigkeit unberührt.
Wenn zwischen allen Beteiligten (dazu gehören auch die Eltern!) kein Einvernehmen hergestellt werden kann, liegt die Entscheidung entsprechend der Sonderschulordnung bei der ADD. Für die Schwerpunktschule bedeutet das analog: Wenn zwischen Eltern und Schulleitung Schwerpunktschule Einvernehmen besteht, ist keine Entscheidung der ADD erforderlich.
Besonderheit für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache: Die Regelungen für die Dauer des Schulbesuchs an dieser Förderschulform gelten entsprechend. Das heißt in der Regel findet ein Wechsel in die Grundschule nach der 2. Klasse statt; ein Verbleib an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache (SFS) ist gegenüber der ADD zu begründen. Dies gilt auch für die Schwerpunktschule analog.
Änderungen bezogen auf das Gutachten und den Förderplan: Beim Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes ist das sonderpädagogische Gutachten zu erstellen. Vorliegende Gutachten sind dabei einzubeziehen, d.h. ggf. geht es um eine Ergänzung des vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens. Auch der individuelle Förderplan ist zu aktualisieren/ zu ergänzen.
Beispiel 1: Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, hier: vom Förderschwerpunkt LERNEN zum Förderschwerpunkt GANZHEITLICHE ENTWICKLUNG (§ 19 Abs. 2 SoSchO):
- Die Klassenleitung oder die Eltern stellen den Antrag.
- Die Eltern werden angehört und das Ergebnis der Anhörung wird dokumentiert (§ 19 Abs. 2 SoSchO).
- Die/Der Förderschulrektor/-in der Förderschule beauftragt eine Förderschullehrkraft mit der Gutachtenerstellung.
- Schulleitungen von Förderschulen und Schwerpunktschulen entscheiden, wenn zwischen allen Beteiligten Einvernehmen besteht.
Es empfiehlt sich, dass im Vorfeld Beratungen der Klassenkonferenz stattgefunden haben und diese auch dokumentiert worden sind. Insofern handelt es sich um ein prozessuales Geschehen und keine punktuelle Entscheidung. Ein wichtiges Hilfsmittel ist der Förderplan; darüber hinaus kann es sinnvoll sein, gemeinsam mit allen Beteiligten zu überlegen, wie sich die Behinderung auf das schulische Lernen auswirkt und welcher Bildungsgang der richtige ist. Eine schnelle Entscheidung ist nicht erforderlich; ggf. ist auch die Schnittstelle am Übergang zur Sekundarstufe I ein geeigneter Zeitpunkt.
Beispiel 2: Für den Wechsel zum zielgleichen Unterricht bei Verbleib an der Schwerpunktschule nach §§ 19 und 20 SoSchO gilt folgendes Verfahren:
- Die Klassenleitung oder die Eltern stellen den Antrag (§ 19 Abs. 2 SoSchO).
- Die Klassenleitung erstellt gemeinsam mit der Förderschullehrkraft einen Bericht mit Empfehlungen für die weitere Förderung. Die Eltern werden angehört und das Ergebnis wird dokumentiert.
- Die Schule entscheidet.
- Wenn ein Schulwechsel damit einher geht, entscheidet die ADD.
Konsequenz für das Zeugnis: Die Schülerin/der Schüler erhält das Zeugnis der allgemeinen Schule, kein weiterer Zusatz erforderlich. Für den Wechsel zum zielgleichen Unterricht besteht die Verpflichtung der Schule, den Übergang aktiv so zu gestalten, dass Brüche und Schwierigkeiten vermieden werden. Hier kann entsprechend der Regelungen zum Überspringen einer Klassenstufe in der Grundschule verfahren werden, um die mit dem Wechsel verbunden Schwierigkeiten möglichst gering zu halten. Dies gilt auch für die Gewährung einer Nachholfrist bei der Bewertung von Leistungen.