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Fragen aus der Praxis zur Leistungsbeurteilung bei Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen

 ZEUGNISSE - LEISTUNGSBEURTEILUNGEN

FragenAntwortenRechtliche Grundlagen:

Soll/darf die Schulbegleitung/ der Integrationshelfer im Zeugnis erwähnt werden?

Nein
  • externer LinkÜSchO § 58 Abs. 2
  • DownloadGSchO § 38 und Download§ 39

Sollen Lernschwierigkeiten und Lernstörungen als Beeinträchtigungen im Zeugnis erwähnt werden?

Nein
  • externer LinkÜSchO § 58 Abs. 2
  • DownloadGSchO § 38 und Download§ 39

Erscheint der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Der Nachteilsausgleich darf nicht als Vermerk in Arbeiten und Zeugnissen erscheinen, dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich um einen Ausgleich der Behinderung ohne Reduzierung des Anforderungsniveaus handelt. Der Nachteilsausgleich wird in der Schülerakte vermerkt.

  • externer LinkÜSchO § 50 Abs. 4
  • DownloadGSchO § 33 Abs. 4

Wann kann eine Note ausgesetzt werden?

Hier gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschriften und der Schulordnungen.

  • externer LinkVV „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993
  • externer LinkVV „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28.08.2007
  • ÜSchO § 50 Abs. 1 und 4
  • GSchO § 33 Abs. 4

Darf der Hinweis „Note wird ausgesetzt“ ohne Begründung erscheinen?

Nein.

Statt die Note auszusetzen kann auch eine individuelle Note gegeben werden. Die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ist in den Zeugnissen unter „Bemerkungen“ zu vermerken.

In der Grundschule wird der individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben.
  • externer LinkVV „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993
  • externer LinkVV „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28.08.2007

Wie sieht es mit dem Abschlusszeugnis aus? Kann hier auch eine Note ausgesetzt werden?

In der Grundschule kann auch in Abschlusszeugnissen der individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben werden.

In Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I können Noten ausgesetzt werden, die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ist zu vermerken.
  • externer LinkVV „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993
  • externer LinkVV „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28.08.2007
  • interner LinkKompendium Schwerpunktschulen

Kann es für die Kopfnoten auch eine Verbalbeurteilung geben?

In Grundschulen, Realschulen plus und Integrierte Gesamtschulen können Kopfnoten verbal beurteilt werden.

Dies ist in Gymnasien nicht möglich.
  • GSchO § 39 Abs. 4
  • externer LinkÜSchO § 62 Abs. 3 und § 59 Abs. 3

Wie sieht es mit dem Aussetzen der Mathematiknote (wg. Dyskalkulie) aus bzw. wie wird bei Dyskalkulie verfahren?

Grundschule: Verbale Beschreibung des individuellen Lernfortschritts ist möglich.
  • externer LinkVV „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993, insbesondere Nr. 2.9

Was ist bei der Leistungserhebung im Unterricht zu beachten?

Hier sind die Grundlagen des Nachteilsausgleiches zu beachten.
  • interner LinkNachteilsausgleich

Wie kann die individuelle Leistung in Fächern wie Kunst, Musik, Sport erhoben und bewertet werden?

Pädagogische Spielräume sollen genutzt werden, Kriterien wie individuelle Anstrengung, Exaktheitstoleranz, individuelle Auslegung sollen im Nachteilsausgleich festgehalten werden.

Können in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II (Gymnasium) individuelle Noten gegeben werden?

Eine individuelle Note ist insofern möglich, als der individuelle Lernfortschritt bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
  • externer LinkÜSchO § 53 Abs. 1

Kann ein gemischtes Zeugnis aus Verbalbeurteilung und Noten erstellt werden?

Bei Lernschwierigkeiten und Lernstörungen immer. Ist in einem Fach aufgrund von Lernschwierigkeiten eine zieldifferente Förderung notwendig, erfolgt die Leistungsbeurteilung individuell und verbal. Grundlage für die Beschreibung der individuellen Lernfortschritte ist ein individueller Förderplan. Hierin werden der aktuelle Kompetenzstand und die sich daraus ergebenen Lernziele und Förderansätze beschrieben.

In den Integrierten Gesamtschulen und den Realschulen plus sind ergänzende verbale Beurteilungen verpflichtend bzw. möglich.

  • externer LinkVV „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993
  • externer LinkVV „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28.08.2007
  • ÜSchO § 59Abs.3

Kann ein Verbalzeugnis oder ein gemischtes Zeugnis auch ein Abschlusszeugnis sein, oder ist dies automatisch ein Abgangszeugnis?

Bei Lernschwierigkeiten und Lernstörungen können auch Abschlusszeugnisse Verbalbeurteilungen enthalten.
  • VV „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28.08.2007

 

 

 

 

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