Vertretungskonzept an Schwerpunktschulen
Um Vertretungsunterricht effizient und transparent organisieren zu können, erstellen Schulen ein Vertretungskonzept.
Das Vertretungskonzept von Schwerpunktschulen berücksichtigt zudem die Aspekte, die sich aus ihrem erweiterten pädagogischen Auftrag ergeben. Es beinhaltet also auch Regelungen zur Vertretung von Regelschullehrkräften sowie von Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften.
Bei der Erstellung dieses Vertretungskonzepts und Organisation des Vertretungsunterrichts gelten folgende Maßgaben und Regelungen.
Übernahme von Vertretungsunterricht durch Förderschullehrkräfte
Schwerpunktschulen erhalten eine zusätzliche Personalressource an Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften, die dem Zweck dienen, Regelschullehrkräfte bei der Umsetzung eines individuell fördernden und inklusiven Unterrichts zu unterstützen.
Folglich gelten für die Organisation des Vertretungsunterrichts von Regelschullehrkräften folgende Prinzipien:
• Die Vertretung von Regelschullehrerinnen und Regelschullehrern ist so zu organisieren, dass die Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung gewährleistet bleibt. Folglich sollen Förderschullehrkräfte nur ausnahmsweise und nicht über einen längeren Zeitraum zu Vertretungszwecken eingesetzt werden.
• Der Einsatz von Förderschullehrkräften als Vertretungsreserve ist nicht gestattet.
• Sollte eine Förderschullehrkraft über einen längeren Zeitraum vertretungsweise im Klassenunterricht eingesetzt werden, ist vorab die Genehmigung der Schulbehörde einzuholen.
Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch für die Übernahme des Vertretungsunterrichts in den Klassen, in denen die Förderschullehrkraft als Doppelbesetzung verstärkt eingesetzt ist. Gleichwohl kann die Übernahme des Vertretungsunterrichts durch die Förderschullehrkraft in diesen Klassen für einen befristeten Zeitraum pädagogisch von Vorteil sein, da bereits ein Vertrauensverhältnis zwischen Lerngruppe und Förderschullehrkraft besteht und diese den Unterricht „nahtlos“ weiterführen kann.
Übernahme von Vertretungsunterricht durch pädagogische Fachkräfte
Pädagogische Fachkräfte können nicht für die Vertretung von Lehrkräften eingesetzt werden. Auch bei einem vorübergehenden Ausfall einer Lehrerin oder Lehrer können sie nur entsprechend ihrer Qualifikation und entsprechend ihrer Tätigkeiten gemäß der Verwaltungsvorschrift "Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften an Schulen" vom 11.05.2014 eingesetzt werden.
Übernahme von Vertretungsunterricht durch Regelschullehrkräfte
Fällt die Doppelbesetzung durch einen vorübergehenden Ausfall der pädagogischen Fachkraft oder Förderschullehrkraft weg, übernimmt in der Regel die Regelschullehrkraft diese Aufgaben.
Dies ist von Vorteil, da die in den inklusiven Klassen eingesetzten Regelschullehrkräfte den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vertraut sind. Des Weiteren kennen die Lehrkräfte die Lernausgangslage sowie die aktuellen Förderpläne der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und können den Unterricht entsprechend differenzieren.
Vertretungskonzept bei längerfristigem Ausfall von Lehrkräften
Bei einem Ausfall einer Lehrkraft von mehr als drei Wochen informiert die Schulleitung das zuständige Referat der Schulaufsicht.
Die Schulaufsicht entscheidet daraufhin im Einzelfall in Rücksprache mit der Schulleitung, ob und in welchem Umfang eine Vertretungslehrkraft bereitgestellt werden kann.
Darüber hinaus haben Schwerpunktschulen und Ganztagsschulen die Möglichkeit, am Projekt Erweiterte Selbständigkeit (PES) teilzunehmen. PES stellt für Schulen eine weitere Möglichkeit dar, zusätzlich zu den bisher üblichen Vertretungsmaßnahmen, selbstständig neue, flexible Maßnahmen zur Vertretung von Unterricht zu ergreifen (https://pes.bildung-rp.de). Es ist dabei zu beachten, dass die im schulinternen PES-Pool registrierten Personen in der Regel nicht über eine sonderpädagogische Qualifikation verfügen.