Hausunterricht
Diese Form des nicht-schulischen Unterrichts kommt für Kinder und Jugendliche in Frage, die schulpflichtig sind oder die noch eine Schule besuchen und die behinderungs- oder krankheitsbedingt länger keine Schule besuchen können. Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsvorschrift "Krankenhaus- und Hausunterricht" vom 22.7.2015.
Hausunterricht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler – im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen – eingerichtet; die Entscheidung trifft die Schulbehörde. Der Unterricht wird von der Schulbehörde zusammen mit der besuchten Schule organisiert, i.d.R. bis zu 4 Std. pro Woche als Einzelunterricht.
Verfahren und Beratung:
Eltern oder die volljährigen Schülerinnen/Schüler stellen einen formlosen Antrag über die besuchte Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin/beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten.
Zur Beratung gibt es in jedem Schulaufsichtsbezirk federführende Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten für Fragen des Hausunterrichts
Koblenz: Nicole Lohse nicole.lohse(at) add.rlp.de
Neustadt: Johannes Stengel johannes.stengel(at) addnw.rlp.de
Trier: Alexandra Forster alexandra.forster(at) add.rlp.de