Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

Hier sieht man das Landeswappen Rheinland-Pfalz
Inklusion
  • Hauptmenü 1Aktuelles.
  • Hauptmenü 2Schulische Inklusion.
  • Hauptmenü 3Informationen für Eltern und Schulen.
  • Hauptmenü 4Standort-Suche.
  • Hauptmenü 5Service und Kontakt
    • Hauptmenü 5.1Inklusions-ABC.
    • Hauptmenü 5.2Downloads.
    • Hauptmenü 5.3Kontakt.
    • Hauptmenü 5.4Weiterführende Informationen.
    .
  • Zusatzmenü 1Startseite.
  • Zusatzmenü 2An-/Abmelden.
  • Zusatzmenü 3Impressum.
  • Zusatzmenü 4Datenschutzerklärung.
  • Zusatzmenü 5Erklärung zur Barrierefreiheit.
  • Zusatzmenü 6Sitemap.
  • www.rlp.de
Bildungsserver > Inklusion.  > Service und Kontakt.  > Inklusions-ABC

Inklusions-ABC

„Meine Erwartungen an Inklusion sind, dass Kinder miteinander lernen und sich dadurch bereichern können. Dass sowohl die Schwachen von den Starken bereichert werden, aber auch die Starken dadurch, dass sie mal was erklären können, Hilfestellung geben können und sich somit weiterentwickeln. Wenn Unterschiede als Bereicherung erkannt werden, dann kann Inklusion wirken.“

C. Schwalb (36), Mutter

Zu einigen der hier aufgeführten Stichworte bieten wir an anderer Stelle ausführlichere Informationen an. Wo dies der Fall ist, sind diese Informationen verlinkt.

  • Behinderung

    Nicht alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen haben sonderpädagogischen Förderbedarf (z.B. Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen, Sehschädigungen, Hörschädigungen oder Autismus-Spektrum-Störungen). Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, lernen im zielgleichen Unterricht den gleichen Unterrichtstoff wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ohne Behinderungen und streben die gleichen Schulabschlüsse an.

  • Beratung/Informationsmöglichkeiten für Eltern

    Eltern können sich zur schulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf in den für Sie zuständigen Schulen oder von der Schulbehörde beraten lassen. Weitere Informationen zu Unterstützungsangeboten finden Eltern hier.

  • Berufsorientierung

    Berufsorientierung ist Auftrag für alle allgemeinbildenden Schulen. Dazu gehören: Interessenserkundung, Erfahren eigener Kompetenzen und Potenziale, Lernen in der Praxis, Entscheidungsfindung und Umsetzungsstrategien.

    Schulische Berufsorientierungsmaßnahmen (wie Kompetenz-Potenzial-Analysen, Praxislernen in Tages- oder Blockpraktika etc.) befähigen junge Menschen, sich über ihre beruflichen Wünsche und Ziele, ihrer Stärken und Schwächen bewusst zu werden, um eine begründete Berufswahl treffen zu können.
    Jugendliche mit Behinderungen erhalten in diesem Prozess die erforderliche spezifische Unterstützung und individuelle Begleitung. Weiterführende Schwerpunktschulen (Realschulen plus und Integrierte Gesamtschulen), Förderschulen wie auch Berufsbildende Schulen entwickeln hierfür ein Gesamtkonzept zur Berufsorientierung, welches die Unterstützungsbedarfe der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen berücksichtigt.

    Sie arbeiten eng mit außerschulischen Partnern wie mit der Agentur für Arbeit zusammen. Diese ergänzen die schulische Berufsorientierung mit ihrem Fachwissen und informieren über konkrete Wege in den Beruf.

    Die Berufsberaterinnen und Berufsberater der Agenturen für Arbeit sind erste Ansprechpartner für Berufsorientierung und Beratung auch bei inklusiver Beschulung. Bei individuellen Fragestellungen aufgrund von spezifischem Förderbedarf (zum Beispiel bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder Behinderung) kann eine interne Übergabe an speziell ausgebildete Beraterinnen und Berater des Teams Berufliche Rehabilitation und Teilhabe erfolgen. An sie können sich Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, deren Erziehungsberechtigte sowie Schulen wenden, um frühzeitig möglichst nahtlose Übergangsprozesse einzuleiten.

    Um die im Einzelfall erforderliche Unterstützung rechtzeitig anbahnen zu können, ist vor Ort eine kontinuierliche, vertrauensvolle, eng verzahnte Zusammenarbeit aller Akteure von besonderer Bedeutung.

     

    Das Berufsorientierungsangebot der Agenturen für Arbeit im Rahmen der    Lebensbegleitenden Berufsberatung vor dem Erwerbsleben 

    Die Berufsberaterinnen und Berufsberater der örtlichen Agenturen für Arbeit sind spätestens in der Vor-Vorentlassklasse in den allgemeinbildenden Schulen mit einem umfangreichen Orientierungsangebot vertreten. Sie bieten in der Regel ab Klassenstufe 8 für jede Schulklasse oder Jahrgangsstufe Klassenveranstaltungen in der Schule sowie im Berufsinformationszentrum (BiZ) an. [In Berufsreife-Bildungsgängen in kooperativer Form beginnt das Angebot der Berufsberatung bereits ab Klassenstufe 7.] Die Berufsberatung bietet zudem für Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßige Sprechzeiten und Einzelberatungen vor Ort an den Schulen an. Auch für die Erziehungsberechtigen als wichtige Unterstützer in der Beruflichen Orientierung werden Veranstaltungen angeboten.

    An allen beruflichen Schulen ist die Berufsberatung ebenfalls mit ihrem Angebot vor Ort. Eine Fortführung der an der allgemeinbildenden Schule begonnenen Unterstützung zur Beruflichen Orientierung kann daher auch an den Berufsbildenden Schulen gewährleistet werden.

    Die Dienstleistungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit sind unabhängig und kostenlos. Das Angebot der Berufsorientierung umfasst Auskunft und Rat zu Fragen der Berufs- und Studienwahl, über Berufe und deren Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt.

    Bei spezifischen Fragestellungen können sich die Erziehungsberechtigten von Jugendlichen mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf ab Klassenstufe 8 an die Reha-Beraterteams wenden:

    Arbeitsagentur  (Standort)

    Beratung Teilhabe am Arbeitsleben und schwerbehinderte Menschen

    Bad Kreuznach

    BadKreuznach.161-Reha(at)arbeitsagentur.de

    Kaiserslautern- Pirmasens

    Kaiserslautern-Pirmasens.161-Reha(at)arbeitsagentur.de

    Koblenz- Mayen

    Koblenz-Mayen.261-Reha(at)arbeitsagentur.de 

    Ludwigshafen

    Ludwigshafen.261-Reha(at)arbeitsagentur.de

    Mainz

    Mainz.261-Reha(at)arbeitsagentur.de

    Montabaur

    Montabaur.161-Reha(at)arbeitsagentur.de

    Neuwied

    Neuwied.161-Reha@arbeitsagentur.de

    Landau

    Landau.161-Reha(at)arbeitsagentur.de

    Trier

    Trier.161-Reha(at)arbeitsagentur.de

     

    Weitere Informationen zur schulischen Berufsorientierung:  http://berufsorientierung.bildung-rp.de

    Broschüre „Die Lebensbegleitende Berufsberatung ‚einfach erklärt‘ “:

    https://bm.rlp.de/fileadmin/bm/Bildung/BSO/verlinkte_Dateien/LBB_einfach_erklaert.pdf

    Weitere Informationen zur Bundesagentur für Arbeit:  www.arbeitsagentur.de

     


     

  • Einschulung und Übergang in die weiterführende Schule

    Grundsätzlich werden alle Kinder an der zuständigen Grundschule angemeldet, ungeachtet einer Behinderung oder eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs. Sollte eine umfängliche Beeinträchtigung bestehen, können Eltern sich zur Beratung an die Förderschule wenden.

    Der in der Grundschule begonnene inklusive Unterricht wird an einer weiterführenden Schwerpunktschule fortgesetzt. Für die Organisation und Gestaltung des Übergangs tauschen sich abgebende und aufnehmende Lehrkräfte aus. So wird ein mög­lichst nahtloser Übergang gewährleistet.

     

     

     

  • Förder- und Beratungszentrum (FBZ)

    Förderschulen werden auf Antrag des Schulträgers als Förder- und Beratungszentren beauftragt. Sie bieten auf Anfrage sonderpädagogische Beratung und Unterstützung für die Schulen im Zuständigkeitsbereich. Dabei arbeiten sie mit anderen Förderschulen (Stammschulen für Beratung)  in einem Netzwerk zusammen. Förder- und Beratungszentren koordinieren auch die Elternberatung im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts der Eltern.

    Weitere Informationen finden Sie interner Linkhier

  • Förderplan

    Der Förderplan beschreibt, was einzelne Schülerinnen und Schüler be­reits können und wo sie noch besondere Förderung und Unterstützung benötigen. Im Förderplan sind individuelle Ziele der geplanten Fördermaßnahmen schriftlich festgehalten. Auch die speziellen Entwicklungsbedürfnisse werden berücksichtigt. In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird der Förderplan unter Einbindung aller Beteiligten aktualisiert und fortge­schrie­­ben. Er hilft Lehrkräften dabei, stärker auf die Individualität der Kinder und Jugendlichen eingehen zu können und spezielle Lernwege und -angebote anzubieten. Der Förderplan wird mit den Eltern besprochen.

  • Förderschulen (FÖS)

    Förderschulen sind allgemeinbildende Schulen. Sie sind Lernorte für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat und deren Eltern diesen Lernort gewählt haben (Download§ 59 Abs. 4 Schulgesetz).

    Die konkret zu besuchende Schule legt die Schulbehörde fest. An Förderschulen lernen ausschließlich Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.  Mehr finden Sie interner Linkhier

  • Gemeinsamer Unterricht

    Im gemeinsamen Unterricht (auch inklusiver Unterricht) lernen alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam, ob mit oder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Der Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent erfolgen.

    Im gemeinsamen Unterricht berücksichtigen die Lehrkräfte in besonderer Weise die unterschiedlichen Lernstände, Stärken und Schwächen ihrer Schülerinnen und Schüler. Das heißt: Die Schülerinnen und Schüler erhalten passgenaue Lernangebote und Aufgaben, die sie im Klassenverband bearbeiten.

    Geöffnete Unterrichtsmethoden (wie beispielsweise Planarbeit, Selbstgesteuertes Lernen, Kooperative Lernformen, Projektarbeit) ermöglichen den Schülerinnen und Schülern selbstständiges, effektives Lernen und den Lehrkräften eine intensivere Unterstützung einzelner Kinder oder Jugendlicher.

  • Integrationshilfe

    An rheinland-pfälzischen Schulen trägt das Land nach § 74 Abs. 1 SchulG die Kosten für das pädagogische Personal. Für die nach bundesrechtlich geregeltem Sozialrecht geleistete Integrationshilfe sind die jeweiligen kommunalen Träger der Sozialhilfe bzw. Jugendhilfe zuständig, nicht das Land.

    Integrationshilfe kann bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen (nach § 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Jugendhilfe), körperbehinderten oder geistig behinderten Kindern und Jugendlichen (nach §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) gewährt werden. Es handelt sich nach diesen Vorschriften um einen Individualanspruch, der unabhängig davon besteht, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder nicht. Integrationshilfe kann bei Kindern und Jugendlichen gewährt werden, die durch das Vorliegen einer Behinderung in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind, und bezieht sich nicht nur auf den schulischen Bereich.

    So ist Unterstützung im Einzelfall notwendig, damit Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen können. Hierzu zählen z.B. Hilfen beim (rechtzeitigen) Umkleiden für den Sportunterricht oder Unterstützungsleistungen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sich oder andere gefährdet (weglaufen, sich herausfordernd verhalten) bzw. der Schulweg nicht alleine bewältigt werden kann.

    Integrationshelferinnen und -helfer erteilen keinen Unterricht, auch nicht vertretungsweise. Sie üben keine unterrichtlichen Tätigkeiten aus. Dies wurde in der Schulgesetznovelle geregelt, die zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist.

    Die Handreichung zum Einsatz von Integrationshilfen im schulischen Bereich können Sie Downloadhier downloaden.

  • Lebensbegleitende Berufsberatung vor dem Erwerbsleben

    Die Berufsberaterinnen und Berufsberater der örtlichen Agenturen für Arbeit sind spätestens in der Vor-Vorentlassklasse in den allgemeinbildenden Schulen mit einem umfangreichen Orientierungsangebot vertreten. Sie bieten in der Regel ab Klassenstufe 8 für jede Schulklasse oder Jahrgangsstufe Klassenveranstaltungen in der Schule sowie im Berufsinformationszentrum (BiZ) an. Die Berufsberatung bietet zudem für Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßige Sprechzeiten und Einzelberatungen vor Ort an den Schulen an. Auch für die Erziehungsberechtigen als wichtige Unterstützer in der Beruflichen Orientierung werden Veranstaltungen angeboten.

    An allen beruflichen Schulen ist die Berufsberatung ebenfalls mit ihrem Angebot vor Ort. Eine Fortführung der an der allgemeinbildenden Schule begonnenen Unterstützung zur Beruflichen Orientierung kann daher auch an den Berufsbildenden Schulen gewährleistet werden.

    Die Dienstleistungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit sind unabhängig und kostenlos. Das Angebot der Berufsorientierung umfasst Auskunft und Rat zu Fragen der Berufs- und Studienwahl, über Berufe und deren Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt.

    s. hierzu auch die Rubrik Berufsorientierung 

    externer LinkBroschüre "Die Lebensbegleitende Berufsberatung"

  • Lehrkräfte

    An Schwerpunkt- und Förderschulen erfolgt der Unterricht nach sonderpädagogischen Grundsätzen. Während an Förderschulen ausschließlich Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte unterrichten, arbeiten an Schwerpunktschulen Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte gemeinsam mit Regelschullehrerinnen und -lehrern, um eine optimale Förderung sicherzustellen.

  • Lese-/Rechtschreibschwächen, Lese-/Rechtschreibstörungen

    Bei einer Lese-/Rechtschreibschwäche handelt es sich um eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die sich nur auf den Bereich des richtigen Schreibens und Lesens bezieht. Sie stellt eine auffällige Abweichung zur allgemeinen intellektuellen Begabung des Betroffenen dar. Die Schülerin/der Schüler zeigt ansonsten altersentsprechende Leistungen.

    In der Regel liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor und es ist keine Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich. Dennoch bedürfen Betroffene einer gezielten Förderung und pädagogischen Unterstützung, zu der die Schule verpflichtet ist. Den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift für die Grundschule finden Sie externer Linkhier (PDF, 25 KB). Die entsprechende Verwaltungsvorschrift für die Schulen der Sekundarstufe I, Berufsvorbereitungsjahr sowie Berufsfachschule I und Berufsfachschule II externer Linkfinden Sie hier. Die "Empfehlungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift" finden Sie Downloadhier.

     

    Die „Empfehlungen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen“ finden Sie interner Linkauf unserer Seite Downloads.

     

     

  • Nachteilsausgleich

    Nachteilsausgleich durch geeignete technische Hilfsmittel oder Zeit­­­­verlänge­rung bei Prüfungen trägt dazu bei, Auswirkungen von Be­hinderungen so weit wie möglich auszugleichen. Dadurch wird Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ermöglicht, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen und die gleiche Leistung zu erbringen wie Schülerinnen und Schüler ohne Behinderungen. Die Leistungsanforderungen bleiben grundsätzlich gleich. Somit stellt der Nachteilsausgleich ausdrücklich keine Bevorzugung der behinderten Schülerinnen und Schüler dar.

    Weitere Informationen finden Sie externer Linkhier 

  • Schülerbeförderung

    Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf werden durch die Schulbehörde (ADD) einer bestimmten Schule zugewiesen. Die Schülerbeförderung zur zuständigen Schule ist grundsätzlich Aufgabe der Kreis- oder Stadtverwaltung. Dabei wird auch Art und Grad der Behinderung berücksichtigt.

  • Schulabschlüsse

    Grundsätzliches Ziel der Förderung an Schwerpunktschulen und Förderschulen ist es, Schülerinnen und Schüler durch sonderpädagogische Förderung beim Lernen zu unterstützen und sie damit zu einem bestmöglichen Schulabschluss zu führen.

    An Schwerpunktschulen können Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Abschlüsse der Regelschule (Abschluss der Berufsreife und Qualifizierter Sekundarabschluss I) und die Förderschulabschlüsse erwerben. Bei den Förderschulabschlüssen handelt es sich um die besondere Form der Berufsreife und den Abschluss des Förderschwerpunktes ganzheitliche Entwicklung.

    An Förderschulen können Jugendliche je nach Förderschwerpunkt die Förderschulabschlüsse erreichen. Einige Förderschulen vergeben auch die Abschlüsse der Regelschulen.

  • Schwerpunktschulen (SPS)

    Schwerpunktschulen sind Grundschulen sowie weiterführende Schulen, die inklusiven Unterricht in der Nähe des Wohnortes anbieten. Sie können von Schülerinnen und Schülern mit allen Formen von Behinderungen besucht werden.

  • Sonderpädagogischer Förderbedarf

    Sonderpädagogischer Förderbedarf bedeutet, dass ein Kind oder Jugendlicher in der Schule über längere Zeit zusätzliche, sonderpädagogische Unterstützung braucht, um erfolgreich lernen und einen Schulabschluss erreichen zu können, der ihm individuell möglich ist. Sonderpädagogischer Förderbedarf wird meistens im Verlauf der Grundschulzeit festgestellt. Den Eltern wird erläutert, welche Möglichkeiten es zur Förderung ihres Kindes gibt.

  • Sonderpädagogische Förderung

    Sonderpädagogische Förderung erfolgt im Unterricht und berücksichtigt die Lernausgangslage und die Förderbedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen. Sie unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen und Förderangebote, damit sie eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung erreichen können.

    Die Förderung basiert auf einer individuellen Förderplanung, die auf den Förderbedarf der einzelnen Schülerinnen und Schüler abgestimmt ist, und findet in der interner LinkFörderschule, in der Schwerpunktschule, oder durch integrierte Fördermaßnahmen oder präventive Maßnahmen statt.

  • Sonderpädagogisches Gutachten

    Das sonderpädagogische Gutachten wird im Rahmen eines festgelegten Verwaltungsverfahrens von einer Förderschullehrkraft erstellt. Es ist eine wichtige Grundlage für die Entscheidung der Schulbehörde, ob und wenn ja welche sonderpädagogische Förderung nötig ist. Die Ergebnisse des Gutachtens werden immer mit den Eltern besprochen. Ihnen wird erläutert, welche Möglichkeiten es zur Förderung ihres Kindes gibt, und sie werden informiert, an welchen Schulen sonderpädagogische Förderung möglich ist.

  • Teamteaching

    Beim Teamteaching verantworten mehrere Lehrkräfte den gemeinsamen Unterricht. An Schwerpunktschulen sind dies meist eine Regelschullehrkraft (zum Beispiel Grundschul- oder Fachlehrkraft) und eine Förderschullehrkraft oder pädagogische Fachkraft. Teamteaching beinhaltet die gemeinsame Planung, Durch­führung und Auswertung des Unterrichts. Die am Unterricht beteiligten Lehrkräfte sind Ansprechpartner für alle Schülerinnen und Schüler. Die Lehrkräfte bringen ihr unterschiedliches Fachwissen und ihre Kompetenzen mit ein. Sie organisieren im Team einen Unterricht, von dem alle Schülerinnen und Schüler profitieren.

  • UN-Behindertenrechtskonvention ("UN-Konvention")

    In der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist geregelt, dass Menschen mit und ohne Behinderungen in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen die gleichen Rechte haben. Das gilt natürlich auch für den Schulbesuch: Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, gemeinsam mit nichtbehinderten Gleichaltrigen zu lernen und zu leben. Mehr dazu auf interner Linkunserer Seite UN-Konvention.

  • Versetzung

    Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf verbleiben in der Regel an Schwerpunktschulen und Förderschulen mit ihren Alterskameradinnen und -kameraden im Klassenverband. Sie besuchen die Klassenstufe, die ihrem Alter und ihrem Schulbesuchsjahr entspricht.

  • Wahlrecht für Eltern

    Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen nach Entscheidung der Eltern am inklusiven Unterricht teil oder besuchen eine Förderschule. Die Schulbehörde legt die konkret zu besuchende Schwerpunktschule bzw. Förderschule fest. Schwerpunktschulen, Förderschulen und Schulbehörde bieten hierzu umfassende Information und Beratung an.

     


  • Wechsel von Bildungsgang und Lernort

    Schwer­punkt­schulen und Förderschulen sollen in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Wenn Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgrund ihrer Lernfortschritte zunehmend zielgleich unterrichtet werden, wird der sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben.

    Sollte kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr bestehen, können die Schülerinnen und Schüler der Schwerpunktschulen in ihren Klassen verbleiben. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen hingegen wechseln dann an die wohnortnahe Regelschule. Der Übergang wird von abgebender und aufnehmender Schule begleitet.

    Zu allen Fragen des Wechsels von Bildungsgang und Lernort werden Eltern von den Schulen und der interner LinkSchulbehörde (ADD) beraten.

  • Wechsel Förderschule – Schwerpunktschule

    Ein Wechsel von der Förderschule in die Schwerpunktschule ist möglich. Eltern können sich darüber von der Förderschule, der Schwerpunktschule und der interner LinkSchulbehörde (ADD) sowie den Schulen vor Ort beraten lassen. Aufnehmende und abgebende Schule begleiten und gestalten den Übergang.

  • Wechsel Grundschule – weiterführende Schule

    In der Grundschule begonnener inklusiver Unterricht an Schwerpunktschulen wird in der Sekundarstufe fortgesetzt. Aufnehmende und abgebende Schule begleiten und gestalten den Übergang. Beim Wechsel kann es erforderlich sein zu überprüfen, ob weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

  • Zieldifferenter/zielgleicher Unterricht

    Der gemeinsame Unterricht kann entweder zielgleich oder zieldifferent sein. Im zielgleichen Unterricht streben alle Kinder und Jugendlichen einer Klasse das gleiche Lernziel an. Bei Bedarf haben Schülerinnen und Schüler mit Behinderung bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen einen  Anspruch auf Nachteilsausgleich. Im zieldifferenten Unterricht verfolgen einzelne Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Lernziele. Hier werden die Lernziele, entsprechend den individuellen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, individuell festgelegt.

Diesen Bereich betreut E-Mail an Christina Noky-Weber, Christine Reitz. Letzte Änderung dieser Seite am 23. Dezember 2021. ©1996-2023 Bildungsserver Rheinland-Pfalz