--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
UE 1
Welche Konsequenzen hat die Benennung zur Schwerpunktschule für die Unterrichtsentwicklung bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten, bei denen kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde? (UE1)
Die Benennung zur Schwerpunktschule sollte sich sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig im Qualitätsprogramm der Schule niederschlagen. Dies hat auch Auswirkungen auf Unterricht, Leistungsmessung und –beurteilung von Kindern mit Lernschwierigkeiten, bei denen kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Vorrangig ist auch nicht die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunkts, sondern vielmehr die Tatsache, dass die erforderliche Förderung erfolgt. Alle Schulen haben eine besondere Verantwortung zur individualisierenden Förderung; dies wird in besonderem Maß von einer Schwerpunktschule erwartet (vgl. hierzu § 10 SchulG). Dazu empfiehlt es sich, dass Schulen geeignete Schritte, Wege und Instrumente entwickeln. Es hat sich bewährt, bei allen Schülerinnen und Schülern, die Lernschwierigkeiten haben, Förderpläne einzuführen. Förderpläne ermöglichen es, unter Anwendung der Verwaltungsvorschrift „Lernschwierigkeiten und Lernstörungen“ gezielt Förderung zu planen und durch planmäßiges Handeln auch in der Lage zu sein, die Lernfortschritte der Schülerin/des Schülers zu dokumentieren.
In der Grundschule verbleiben die Kinder in der Regel in der Klassengemeinschaft und steigen im Klassenverband auf. Die Wiederholung ist als Ausnahmefall beschrieben, für den Fall, dass im konkreten Fall eine bessere Förderung erfolgen kann (vgl. hierzu §§ 28, 29, 35, 45 GSchO). §§28 und 29 regeln die Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten. Diese Kinder sollen in den betreffenden Fächern durch integrierte individuelle Maßnahmen gefördert werden. Diese Förderung ist nicht an zusätzliche Förderstunden im Stundenplan gebunden, sie sollte in der Regel nicht durch Außendifferenzierung, sondern durch Binnendifferenzierung erfolgen.
Grundsätze der Leistungsbeurteilung in Grundschulen (z.B. verbale Beurteilung) sind in der Verwaltungsvorschrift "Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule“ vom 30.08.1993 und dem § 34 GSchO dargelegt. Die differenzierende (verbale) Leistungsbeurteilung ist in der Grundschule grundsätzlich möglich (vgl. hierzu Gemeinsames Amtsblatt 1993 S. 502).
Zum Übergang in die Hauptschule ohne Abschlusszeugnis der Grundschule vgl. Frage UE 2.
Bezogen auf den Bereich der Rechtschreib- und der Leseleistungen in den Klassenstufen 5 – 9/10 gilt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben" (Amtsblatt 2007, S. 473). Danach können die Leistungen im Bereich Rechtschreibung bei der Benotung unberücksichtigt bleiben sowie der individuelle Lernfortschritt verbal dokumentiert werden. Das Aussetzen der Note erfordert, dass eine gezielte individuelle Förderung erfolgt. Die Klassenkonferenz entscheidet über Art und Dauer der Fördermaßnahmen.
Für andere Lernschwierigkeiten liegen keine Regelungen vor; für Schülerinnen und Schüler, deren Lernschwierigkeiten innerhalb der Grundschulzeit nicht behoben werden konnten, können jedoch geeignete Fördermaßnahmen fortgeführt werden.
Die Beratung der Eltern ist auf die Lernbereiche, in denen Lernschwierigkeiten auftreten, abzustimmen. Die Eltern sind darüber zu beraten, dass den Schülerinnen und Schülern durch die bestehenden Möglichkeiten der individuellen Förderung und individuellen Leistungsbeurteilung mehr Zeit zum Lernen, mehr Zeit für individuelle Lernfortschritte und mehr Zeit zum Kompensieren und Aufholen gegeben wird. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch ein Abschluss der jeweiligen Schulart ohne Note in einzelnen Lernbereichen erworben werden kann. Dies lässt sich auch nicht aus dem so genannten Nachteilsausgleich herleiten – Ziel des Ausgleichs durch Arbeitserleichterungen oder Hilfsmittel ist das Erreichen der geforderten Leistungsnorm.
Insbesondere Lernschwierigkeiten, die sehr isoliert in einzelnen Lernbereichen auftreten, müssen eine individuelle Förderung nach sich ziehen. Individuelle Förderung bedeutet gleichzeitig, dass ein Lernplan zur Dokumentation von Art und Umfang der Förderung und der Ergebnisse angelegt wird und sich daraus auch herleiten lässt, wie sich Noten in den einzelnen Bereichen ergeben. Vgl. Ü1
Abgebende und aufnehmende Schulen gestalten den Übergang ihrer individuell geförderten Schülerinnen und Schüler, indem sie miteinander kooperieren und sich über die Art und den Umfang von Fördermaßnahmen informieren. Aufnehmende und abgebende Lehrkräfte beziehen die Eltern bei der Vorbereitung des Übergangs in geeigneter Weise mit ein. Vgl. Ü2