--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
K 5
Nach welchen Grundsätzen/Vorgaben werden Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger den Klassen an Schwerpunktschulen zugeordnet? Wer entscheidet über die Klassenbildung an Schwerpunktschulen und darüber, welche Kinder und Jugendlichen welche Klassen besuchen? (K5)
Von so genannten „Seiteneinsteigern“ wird an Schwerpunktschulen in den Fällen gesprochen, die in der Sonderschulordnung mit dem Stichwort „Überweisung in die Sonderschule“ beschrieben werden. In diesen Fällen wurde im Laufe der Schulzeit (d. h. nicht zu Beginn der Schullaufbahn) sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und auf entsprechende sonderpädagogische Förderung mit zieldifferentem Unterricht im Bildungsgang SFL oder SFG hingewiesen. Entsprechend gelten die Regelungen für die Umschulung analog (vgl. hierzu § 18 SoSchO)
Entscheidung über zieldifferenten Unterricht: Mit Fortschreiten der Umsetzung des Konzepts der Schwerpunktschulen gilt die ursprüngliche Regelung aus der Einführungsphase nicht mehr, die einen schrittweisen Aufbau von der 1. Klasse an vorsah. Vielmehr ist es äußerst sinnvoll, die Entscheidung insbesondere im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen nicht zu Beginn der Schullaufbahn und erst möglichst spät im Laufe der Primarstufe zu treffen. Ein Wechsel in die Schwerpunktschule bzw. ein Wechsel zum zieldifferenten Unterricht, wenn die Schwerpunktschule die zuständige Grundschule/weiterführende Schule ist, ist entsprechend möglich.
Aufsteigen im Klassenverband: Grundlage dafür ist § 29 Abs. 3 GSchO und § 47 Abs. 2 ÜSchO in Verbindung mit den §§ 72 und 75 der SoSchO. Regelungen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (FSL) und für die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung (SFG) gelten auch für die an Schwerpunktschulen zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
Grundsätzlich sollen Schülerinnen und Schüler an der Schwerpunktschule in ihrem Klassenverband verbleiben. Eine Wiederholung einer Klassenstufe, muss pädagogisch ausdrücklich begründet sein. An der Schwerpunktschule ist eine solche Ausnahme für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nicht gegeben, da individuelle Förderung nach individuellem Förderplan erfolgt.
Zuordnung zu Klassenstufen im Bildungsgang Lernen beim Übergang Primarstufe/SPS Sek. I:
Schüler/innen im Bildungsgang Lernen steigen grundsätzlich im Klassenverband auf, d.h. beim Übergang in die weiterführende Schule der Sek. I beginnen sie in der Regel mit Klassenstufe 5 auch dann, wenn sie im 5. Schulbesuchsjahr (oder höher) sind. Ausnahmen aus pädagogischen Gründen erfordern eine besondere Begründung.
Zuordnung zu Klassenstufen im Bildungsgang Lernen beim Schulwechsel in eine Schwerpunktschule:
Schüler/innen im Bildungsgang Lernen werden der Klassenstufe zugeordnet, die der zuletzt besuchten Klassenstufe folgt. Damit wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Schüler/innen zunehmend am zielgleichen Unterricht teilnehmen und die Berufsreife erreichen können. Ausnahmen aus pädagogischen Gründen erfordern eine besondere Begründung.
Zuordnung zu Klassenstufen im Bildungsgang Lernen beim Schulwechsel in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (Primarstufe/Förderschule):
§ 72 SoSchO regelt den Wechsel: „Schülerinnen und Schüler besuchen die ihrem Schulbesuchsjahr entsprechende Klassenstufe. Können in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer anderen Klassenstufe besser gefördert werden, können sie dieser zugewiesen werden.“ Dabei wird auf § 60 SoSchO Bezug genommen: Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler der Gesamtentwicklung, der besonderen Lage, der individuellen Lernfähigkeit und Leistungsbereitschaft anpassen.
Zuordnung zu Klassenstufen im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung: Für den Wechsel im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung gilt § 75 SoSchO in Verbindung mit § 29 Abs. 3 GSchO und § 47 Abs. 2 ÜSchO. Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrem Schulbesuchsjahr den pädagogischen Einheiten der Unter-, Mittel-, Ober- und Werkstufe zugeordnet. Dabei ist die Gesamtpersönlichkeit, die Entwicklungslage und das soziale Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. (Anmerkung: Nach dem 10. Schulbesuchsjahr sind alle Schülerinnen und Schüler in die Werkstufe aufzunehmen.)
Eine Wiederholung einer 4. Klassenstufe beispielsweise kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn der Übergang in die Schule der Sekundarstufe I noch vorzubereiten ist. Es ist allerdings abzuwägen, dass dadurch die Bezugsgruppe verloren geht. Beide Lösungen sind mit den Eltern zu erörtern und gemeinsam zu beraten.
Anmerkung: Über die Klassenbildung in der Schwerpunktschule entscheiden Schulleiterinnen und Schulleiter der Schwerpunktschule. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Klassen die gleiche Größe haben; hier gibt es einen Ermessensspielraum bezüglich der Berücksichtigung von Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Integrationsschülerinnen und Integrationsschüler. Es hat sich bewährt, wenn in der Gesamtkonferenz Grundsätze für die Klassenbildung und Zusammensetzung diskutiert werden. Die Entscheidung über die Klassenbildung bleibt jedoch Schulleiterinnen und Schulleitern vorbehalten.
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