--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
K 4
Wie sind die Möglichkeiten für Seiteneinsteiger an Schwerpunktgrundschulen und Schwerpunktschulen der Sekundarstufe I? (K4)
(vgl. hierzu auch Frage G 1)
Die Verantwortung für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs liegt in der Verantwortung der Schulleitung der jeweiligen Schulart. Erforderlich sind die Beachtung der Termine und die vorherige Anhörung der Eltern (sofern nicht deren Antrag vorliegt). § 18 SoSchO
Erforderlich ist darüber hinaus eine Darstellung der an der allgemeinen Schule durchgeführten Fördermaßnahmen, die im entsprechenden Meldebogen nach Art, Umfang und Ergebnis zu dokumentieren sind.
Aus dem Auftrag der Schularten zur individuellen Förderung und aus dem Auftrag der Grundschule, die Schulfähigkeit der Schüler/-innen weiter zu entwickeln (und nicht vorauszusetzen), ergibt sich, dass Schüler/-innen am Beginn ihrer Schullaufbahn die Möglichkeit zum unbelasteten Kennenlernen des schulischen Lernens gegeben werden sollte. Da noch keinerlei Erfahrung im schulischen Bereich vorliegt, erscheint es wenig sinnvoll, den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen bereits bei der Einschulung zu diagnostizieren. Da das Schwerpunktschulkonzept ausdrücklich Seiteneinstieg vorsieht, ergibt sich keine Notwendigkeit, bereits bei der Einschulung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu veranlassen. Die Schulleitung entscheidet in diesen Fällen über die Aufnahme gemäß Grundschulordnung. Sie ist verpflichtet, bei Bedarf sonderpädagogische Förderung bzw. sonderpädagogische Unterstützung und Beratung zu veranlassen; sie ist nicht verpflichtet, bereits bei der Einschulung sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen zu lassen.
Es gibt keine unterschiedlichen Gesichtspunkte zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Grundschulen und Schwerpunktgrundschulen. An eine Schwerpunktgrundschule werden ggf. besondere Erwartungen gestellt, dass sie die individuelle Förderung z. B. mit Förderplänen für alle Kinder ermöglicht und das vorhandene sonderpädagogische Personal auch für Lernfortschritte und zur Förderung aller Kinder einsetzt.
Regelungen bei Seiteneinstieg: Wenn Eltern für ihr Kind, bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, integrativen/inklusiven Unterricht wünschen, ist es unerheblich, ob die besuchte Schule des Kindes Schwerpunktschule war oder nicht. Sofern ein Kind bisher als Regelkind eine Schwerpunktschule besucht hat, wird es durch die Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Schwerpunktschule als Integrationskind zugewiesen. Hat das Kind bisher keine Schwerpunktschule besucht, wird es in der Regel der zuständigen Schwerpunktschule zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet die ADD. Dies gilt insbesondere für die Aufbauphase, in der möglicherweise eine wohnortnahe Schwerpunktschule noch nicht zur Verfügung steht. Ein Wechsel in die Schwerpunktschule ist grundsätzlich immer möglich, wenn eine Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt getroffen wurde (Ausnahme: so genannte „späte“ Diagnose und Umschulung zu zieldifferentem Unterricht im Bildungsgang Lernen).
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