--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
K 3
Welche formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor (Schwerpunkt-)Schulen den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen können? (K3)
Werden Kinder und Jugendliche in Schwerpunktschulen zielgleich unterrichtet (Bildungsgang Grundschule), dann gelten die Regelungen für das Aufsteigen im Klassenverband der Grundschulordnung. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Insofern haben Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten die Möglichkeit, die Schuleingangsphase ihrem individuellen Lerntempo gemäß zu durchlaufen. Schülerinnen und Schüler werden in besonderem Maße an Schwerpunktschulen individuell gefördert und arbeiten entsprechend ihrem Bildungsgang an individuellen Förderplänen. Gegen Ende der Primarstufe sollten Lehrkräfte darüber beraten, ob Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben und ggf. das Feststellungsverfahren einleiten (vgl. hierzu auch § 29 GSchO und § 45 GSchO).
Klassenwiederholungen sind keine Voraussetzung, um die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten. Die aktuelle pädagogische Diskussion beschäftigt sich mit dem Erfolg und damit auch dem Sinn dieser Maßnahme (äußerst geringer Effekt bezüglich der Lernfortschritte). Es bleibt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte einzuschätzen, ob beispielsweise eine Verlängerung der Schuleingansphase eine positive Auswirkung auf die Lernsituation der Schülerinnen oder Schüler haben wird oder nicht.
Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten erhalten individuelle Förderangebote an Grundschulen und arbeiten bei Bedarf an individuellen Förderplänen. Alle diese Maßnahmen werden schriftlich dokumentiert und müssen mit der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorgelegt werden.
Werden Kinder und Jugendliche in der Schwerpunktschule zieldifferent unterrichtet (Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (SFL) und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung (SFG), gelten die Bestimmungen der Sonderschulordnung für diese Bildungsgänge den Wechsel der Klassenstufe oder den Wechsel der Stufe betreffend. Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler grundsätzlich im Klassenverband aufsteigen sollen (vgl. hierzu auch § 47 Abs. 2 ÜSchO, § 29 Abs. 3 GSchO, §§ 60, 72, 75 SoSchO).
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