--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
K 2
Welchen „Status“ haben integrativ/inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler an der Schwerpunktschule? (K 2)
Nach der Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt durch die ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) erfolgt in einem zweiten Schritt die Entscheidung über den Förderort. Bezogen auf integrativen/inklusiven Unterricht in der Primarstufe ist hier die Entscheidung der ADD erforderlich; bezogen auf die Fortsetzung des integrativen Unterrichts - bei Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes und bei entsprechendem Wunsch der Eltern - gilt § 10 Abs. 3 ÜSchO.
Integrativ/inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler sind „Schülerinnen und Schüler der Schule“. Die statistische Erfassung der integrativ/inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schüler erfolgt durch statistische Auswertungen und zukünftig auch durch die entsprechende Angabe im Klassenbogen gegenüber dem statistischen Landesamt (StaLA). Ziel ist es, einen ggf. bestehenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt auch an dieser Stelle festzuhalten. Derzeit wird darüber hinaus für Auswertungszwecke die Zahl der integrativ/inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schüler nach sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in einem gesonderten Statistikbogen im VGL/EGL erfasst.
Keine Mehrfachzählung: Es erfolgt weder eine Mehrfachzählung noch eine Zählung der Schülerinnen und Schüler bei der zuständigen Förderschule (Stammschule). Bei Regelungen, bei denen die Schülerzahl einer Schule Berechnungsgrundlage ist, werden diese Schülerinnen und Schüler als Schülerinnen und Schüler der Schwerpunktschule berücksichtigt.
Auch an Integrierten Gesamtschulen, die Schwerpunktschulen sind und ein Auswahlverfahren nach § 13 ÜSchO durchzuführen haben, erfolgt seit dem Schuljahr 2012/2013 keine Mehrfachzählung mehr.
Bezüglich der Klassenbildung, d. h. bei der Zahl der zu bildenden Klassen, ergeben sich darüber hinaus ebenfalls keine besonderen Gesichtspunkte. Es können pädagogische Gesichtspunkte bei der Klassengröße, der Zusammensetzung und bei ggf. erforderlichen Ausnahmegenehmigungen der ADD zu einer Klassenmehrbildung eine Rolle spielen.
Zeugniserstellung: Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis mit dem Kopf der Schule, die sie besuchen (da sie Schülerinnen und Schüler der Schule sind). Im Zeugnis wird darauf hingewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler integrativ/inklusiv unterrichtet werden (…“wird integrativ/inklusiv nach dem Lehrplan der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt xy unterrichtet“), und es gelten die Regelungen der Sonderschulordnung analog für die Zeugniserstellung in den Bildungsgängen Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (SFL) und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung (SFG) (vgl. hierzu auch § 55 und § 56 SoSchO und § 47 Abs. 2 ÜSchO).
Lernmittelfreiheit: Es gelten die Regelungen der besuchten allgemeinen Schule, nicht die Regelungen der Lernmittelfreiheit für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen.
Schülertransport: Die Zuständigkeit für den Transport zur Schule ist im Schulgesetz geregelt als Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. der Notwendigkeit der Einrichtung von eigenen Wegen zur Schülerbeförderung ist auch zu berücksichtigen, ob nach Art und Umfang der Behinderung und/oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs dies zumutbar ist (vgl. hierzu auch § 69 Abs. 1 und 2 SchulG).
Bildungsziel: Das Bildungsziel richtet sich nach dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und insbesondere nach den individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Der Besuch der Schwerpunktgrundschule bedeutet nicht, dass im integrativen/inklusiven Unterricht das gleiche Bildungsziel (erfolgreicher Abschluss der Grundschule) angestrebt werden muss. Für Versetzung bzw. Verbleib im Klassenverband gelten die Regelungen der Sonderschulordnung über das Aufsteigen in den Bildungsgängen analog (vgl. hierzu auch Frage K 5).
Beschaffung von zusätzlichem Fördermaterial: Die dafür erforderlichen Geldmittel werden grundsätzlich vom Schulträger einer Schule zur Verfügung gestellt; vom Land werden keine Zuschüsse für Fördermaterialien gewährt. Grundsätzlich zählen diese Schülerinnen und Schüler ebenso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler bei den Zuweisungen, sofern sie kopfbezogen vom Schulträger gewährt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, in Gesprächen mit dem Schulträger zu klären, inwieweit die Schule zusätzliche Mittel für Fördermaterial zur Verfügung gestellt bekommt. Die Entscheidung trifft allerdings der Schulträger in eigener Verantwortung.
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