--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
G 3b
Änderung des Förderschwerpunktes (G3b)
Welche Verfahrensschritte sind einzuleiten, wenn der sonderpädagogische Förderschwerpunkt bei Integrationsschülerinnen und -schülern geändert werden soll; sind dabei Termine zu beachten, wenn ja, welche?
Welche besonderen Regelungen gelten bezogen auf den Wechsel des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes bei Integrationskindern zum Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung („E“) bezüglich der Einleitung des Verfahrens?
Zur Änderung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes vgl. hierzu Frage 3a.
Für den Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung gelten abweichend von dem in Frage 3a genannten Schreiben des MBFJ (1. Absatz) besondere Regelungen.
Grundsätzlich werden sonderpädagogische Gutachten nicht als Gutachten zu einem bestimmten Förderschwerpunkt beauftragt, d.h. es soll festgestellt werden, ob und wenn ja in welchem Förderschwerpunkt ggf. sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Gleichwohl zeigt die Praxis immer wieder, dass insbesondere in diesem Förderschwerpunkt die entsprechende Vermutung der meldenden Schule deutlich geäußert wird („Wir beantragen ein E-Gutachten“). Dies ist sachlich nicht richtig und wird auch dem Kind häufig nicht gerecht: Es muss z. B. abgeklärt werden, ob und inwieweit die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten durch die schulische Situation mit verursacht wird (§ 11 SoSchO). Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, wenn dieser Förderschwerpunkt vermutet wird, erfolgt über die ADD (Referat 34). Die Entscheidung trifft grundsätzlich die ADD. Das bedeutet: keine Meldung in diesem Bereich, ohne dass die Schule die Jugendhilfe eingebunden hat und an Hilfeplangesprächen beteiligt war.
Die Überweisung in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung erfolgt immer nur in Verbindung mit einer Jugendhilfemaßnahme und nur durch die ADD. Dies gilt analog für die Feststellung dieses sonderpädagogischen Förderschwerpunktes für Schülerinnen und Schüler an der Schwerpunktschule.
Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung: Ohne Einbindung der Jugendhilfe kann dieser Förderschwerpunkt von der ADD nicht festgelegt werden. Das bedeutet konkret:
- Es müssen im Vorfeld alle schulischen und außerschulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.
- Es müssen auch weiterhin begleitende Jugendhilfe-Maßnahmen stattfinden.
Nicht nur alle möglichen schulischen, sondern auch die außerschulischen Fördermöglichkeiten (d.h. Maßnahmen der Jugendhilfe) müssen erfolgt sein. Vorrang vor einem Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung (SFE) haben immer ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung.
Dabei ist zu beachten, dass die Schule keinerlei Entscheidungskompetenz über Jugendhilfemaßnahmen hat. Die Entscheidung liegt allein bei dem Träger der Jugendhilfe, der unter Einbindung der Eltern entscheidet. Die Mitwirkung der Schule bei der Hilfeplanung kann hilfreich und sinnvoll sein (Individueller Hilfeplan).
Der Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung ist in der Regel damit verbunden, dass vom Träger der Jugendhilfe eine Kostenzusage gegenüber dem privaten Träger abgegeben wird. Wenn diese Kostenzusage nicht mehr besteht, ist neu über den Förderort zu entscheiden. Einen Automatismus, dass eine Rückkehr an eine frühere abgebende Schule erfolgen muss, gibt es nicht.