--Kompendium Schwerpunktschulen, MBWJK Mainz 2010--
G 1
Gibt es eine (landesweite) Regelung, welche Förderschullehrkräfte (von Schwerpunktschule oder Stammschule) bei so genannten Seiteneinsteigern an Schwerpunktschulen das Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellen? (G1)
Beauftragung der Förderschullehrkräfte durch die Stammschule
Grundsatz: Die Meldetermine der Sonderschulordnung bezüglich der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind zu berücksichtigen, ebenso die Regelungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Auch die Regelungen zur Information und Beteiligung der Eltern gelten entsprechend. Daher ist es nicht zulässig, „informell“ ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen und in die Schülerakte aufzunehmen. Weder die Föderschullehrkraft noch der Rektor einer Sschwerpunktschule können nach eigener Entscheidung tätig werden(§§ 18, 11 SoSchO).
Es hat sich bewährt, dass sonderpädagogische Gutachten nicht durch die Förderschullehrkraft erstellt werden, die an der Schwerpunktschule eingesetzt werden. Dies erhöht sowohl für die Schule als auch die betroffenen Eltern die Transparenz und trägt zur Objektivität bei. Gleichwohl müssen die Ergebnisse der Förderung durch die Schwerpunktschule/allgemeine Schule in das Gutachten einfließen. Daher sollen die Leitungen der Schwerpunktschulen und der Stammschulen entsprechend verfahren (§ 11 Abs. 1, 2 und 4 SoSchO).
Der Schulleiter der Stammschule hat darauf zu achten, dass alle Förderschullehrkräfte gleichmäßig mit der Erstellung von sonderpädagogischen Gutachten beauftragt und damit auch gleichmäßig belastet werden. Insofern ist es sinnvoll, dass im Gegenzug auch Förderschullehrkräfte der Schwerpunktschule sonderpädagogische Gutachten für Schülerinnen und Schüler an anderen Schulen erstellen (Meldebogen). Dabei sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten (Die Beteiligung am Projekt PES gibt den Schulen insbesondere für solche Fälle Handlungsmöglichkeiten).
Erforderliche Verfahrensschritte:
- fristgerechte Meldung (spätestens im Januar –Termin der Halbjahreszeugnisse)
- Überprüfung, ob und welche Förderung mit welchen Ergebnissen durch die allgemeine Schule erfolgt ist
- Förderschulrektor/-in der Stammschule beauftragt Förderschullehrkraft mit dem Erstellen eines sonderpädagogischen Gutachtens
Das sonderpädagogische Gutachten bezieht bereits erstellte Gutachten, andere Erhebungen und insbesondere die Ergebnisse der Förderung mit ein (§ 11 Abs. 4 und 5 SoSchO).
Das sonderpädagogische Gutachten schließt mit der Feststellung:
- ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und wenn ja, in welchem Förderschwerpunkt
- abweichend von § 11 Abs. 5 Nr. 3 SoSchO wird der sonderpädagogische Förderschwerpunkt benannt und kein Vorschlag für die Umschulung in eine bestimmte Förderschulform gemacht
Das Gutachten wird kompetenzorientiert verfasst, d.h. es erfasst und beschreibt die erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und beschreibt die nächsten Förderschritte (Hinweise für die individuelle Förderung, für den Förderplan).
Bei der Eröffnung des Gutachtens wird den Eltern der festgestellte sonderpädagogische Förderschwerpunkt mitgeteilt. Die verschiedenen Lernorte werden vorgestellt und Fördermöglichkeiten erläutert. Eltern können ihre Vorstellungen und Wünsche bezüglich des Förderortes ihres Kindes äußern. Die Schulbehörde bei der ADD entscheidet dann, ob im konkreten Fall die personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für integrativen/inklusiven Unterricht gegeben sind und legt den Förderort fest. Eltern haben keinen Rechtsanspruch darauf, eine bestimmte Schule zu wählen.