Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen
Wie Erwachsene auch können Kinder und Jugendliche langfristige und dauerhafte sowohl somatische als auch psychische Erkrankungen haben. Sie besuchen Schulen aller Schularten und Klassenstufen. Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2006) gelten 7 bis 10 % der Kinder und Jugendlichen als dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt.
Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen sind heute in der Regel intensiv im eigenständigen Umgang mit ihrer Erkrankung geschult und möchten so normal wie möglich behandelt werden. Sie benötigen keine Sonderbehandlung und übermäßige Fürsorglichkeit. Sie müssen individuell gefördert und wann immer es möglich ist auch so gefordert werden, wie alle anderen Schülerinnen und Schüler.
Allerdings können Auswirkungen der Krankheit und Therapien zu Müdigkeit, Mattigkeit, Konzentrationsproblemen und eingeschränkter Leistungsfähigkeit führen. Auch längere Krankenhausaufenthalte und krankheitsbedingte häufige Fehlzeiten können zu Problemen bei schulischen Leistungen führen. Hier ist eine angemessene krankheitsbedingte Rücksichtnahme, Unterstützung und Förderung in der Schule angezeigt. Dazu gehören auch Verabredungen, wie durch häufige Fehlzeiten versäumte Inhalte nachgearbeitet werden.
Deshalb sind für diese Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße bei der Gestaltung des Unterrichts die Möglichkeiten der differenzierten und individuellen Förderung auszuschöpfen. Dieser Grundsatz ist in § 10 des Schulgesetzes verankert. Zusätzliche Hinweise geben die Handlungsempfehlungen (2014) „Chronische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter – Handlungsempfehlungen und Rahmenbedingungen im schulischen Alltag“ . Diese wurden im Amtsblatt bekannt gemacht, um Schulen aller Schularten diesbezüglich zu sensibilisieren. Die dort formulierte Leitidee: „So viel Normalität wie möglich und so viel Rücksicht wie nötig“ gibt allen Beteiligten eine wichtige Leitschnur.
Die genannten Belastungen können sich nachteilig beim schulischen Lernen auswirken. Damit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall kein Nachteil entsteht, gilt der Anspruch auf Nachteilsausgleich auch für diese Schülerinnen und Schüler. Dabei sind nicht so sehr medizinische Diagnosen maßgeblich, sondern die konkreten Auswirkungen einer Erkrankung. Welche besonderen Maßnahmen im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung erforderlich sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Es gelten die Grundsätze und Regelungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs analog.
Für Schülerinnen und Schüler, die wegen (chronischer) oder schwerer Erkrankungen längere Zeit keine Schule besuchen können, kann die Schulbehörde auf Antrag der Eltern Hausunterricht einrichten.