Nachteilsausgleich
"Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren."
(§ 3 Abs. 5 SchulG)
Wegen der besonderen Bedeutung ist dieser Grundsatz auch in den Schulordnungen für die einzelnen Schularten sowie in Prüfungsordnungen (vgl. Abiturprüfungsverordnung und Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) enthalten. Nachteilsausgleich ist - wenn erforderlich - in allen Schulstufen, in allen Fächern und bei allen Prüfungen zu gewähren. Nachteilsausgleich ist damit ein Thema für Lehrkräfte aller Schularten.
Auch wenn der Begriff "Nachteilsausgleich" aus § 126 SGB IX stammt: im Schulbereich ist die Feststellung einer Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch nicht maßgeblich. Schule legt den offenen an Teilhabe orientierten Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention zu Grunde (vgl. auch Beschluss der Kultusministerkonferenz "Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulen" vom 20.10.2011).
Welche Maßnahmen im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung erforderlich sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Medizinische Diagnosen sind nur ein erster Anhaltspunkt für die Prüfung, ob Nachteilsausgleich erforderlich ist.
Die Schulen ermitteln in enger Beteiligung der Betroffenen (und ihrer Eltern) die konkret tatsächlich entstehenden negativen Auswirkungen einer Behinderung auf schulisches Lernen und legen für die einzelnen Fächer die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs fest.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Nachteilsausgleich verändert nicht das fachliche Anforderungsniveau und wird daher nicht im Zeugnis vermerkt.
- Der Leistungsbeurteilung liegen die gleichen Bewertungsgrundsätze zugrunde.
- Befreiung von einer Leistung ist in der Regel keine geeignete Maßnahme des Nachteilsausgleichs.
Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sollen negative Auswirkungen einer Behinderung auf schulische Teilhabe kompensieren, damit die Schülerinnen und Schüler gleichberechtigt im Unterricht mitarbeiten und ihre Leistungsfähigkeit zeigen können.
Zur Handlungssicherheit aller Beteiligten sind auf dieser Seite (rechter Bereich) Verfahrensgrundsätze zu finden, die die Regelungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten ergänzen. Die Abiturprüfungsordnung und die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen bleiben unberührt.